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Reinvestitionsrücklage

I. Rechnungswesen: Sechs-b-Rücklage. 1. Begriff: Steuerfreie Rücklage in Höhe des bei der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens entstehenden Gewinns. Zur Vermeidung der Besteuerung des Veräußerungsgewinns kann dieser von den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten bestimmter anderer Wirtschaftsgüter abgezogen oder in eine Reinvestitionsrücklage eingestellt werden. - 2. Voraussetzungen (§ 6 b III, IV EStG): a) Von der Möglichkeit, den bei der Veräußerung entstandenen Gewinn von den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten bestimmter Wirtschaftsgüter abzuziehen (§ 6 b I EStG), darf kein Gebrauch gemacht worden sein. b) Der Gewinn muß nach § 4 I oder § 5 EStG ermittelt werden. c) Die Wirtschaftsgüter müssen bei Veräußerung mindestens sechs (bei Wirtschaftsgütern zur Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen mindesten zwei) Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben. d) Die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter müssen wiederum zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören. e) Der Veräußerungsgewinn darf bei der Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns nicht außer Ansatz bleiben. f) Bildung und Auflösung der Rücklage müssen in der Buchführung verfolgt werden können. g) In der Handelsbilanz ist ein entsprechender Posten auszuweisen (vgl. II). - 3. Bildung: Die Reinvestitionsrücklage kann ohne Rücksicht auf eine ernstliche Absicht zur Reinvestition im Wirtschaftsjahr der Veräußerung gebildet werden; Nachholung unzulässig. Sie kann bis 50%, bei Grund und Boden und Gebäuden in Höhe von 100% des Veräußerungsgewinns gebildet werden. - 4. Verwendung: Ein Betrag bis zur Höhe der Reinvestitionsrücklage kann von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens abgezogen werden, die im vorangegangenen oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt werden; bei neu hergestellten Gebäuden und Schiffen verlängert sich die Frist auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluß des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist; die Fristen verlängern sich um drei Jahre, wenn die Wirtschaftsgüter zur Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen eingesetzt werden. - 5. Auflösung: Die Reinvestitionsrücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen a) in Höhe des abgezogenen Betrags (vgl. 4.); b) am Schluß des vierten, bei neu hergestellten Gebäuden und Schiffen spätestens am Schluß des sechsten, auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres. Dabei wird der durch die Steuerstundung erreichte Zinsvorteil ausgeglichen, indem der Gewinn im Wirtschaftsjahr der Auflösung für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6% des aufzulösenden Rücklagenbetrags erhöht wird (§ 6 b VII EStG).
II. Handelsrecht: Eine Reinvestitionsrücklage kann in der Handelsbilanz als Sonderposten mit Rücklageanteil ausgewiesen werden (§ 247 III HGB), der Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Ersatzwirtschaftsguts stellt eine steuerliche Abschreibung i. S. d. § 254 HGB dar. In allen Fällen gilt die umgekehrte Maßgeblichkeit (§ 5 I Satz 2 EStG).

 

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