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übertragbare Krankheiten

durch Krankheitserreger verursachte Krankheiten, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden können. Die Verhütung und Bekämpfung ist eingehend geregelt im Bundes-Seuchengesetz i. d. F. vom 18. 12. 1979 (BGBl I 2262; 1980, 151) m. spät. Änd.
I. Meldepflicht: Meldepflichtig ist jeder Fall der Erkrankung, des Verdachts einer Erkrankung und eines Todes an bestimmten, namentlich aufgeführten Krankheiten, z. B. Cholera, Fleckfieber, Pest, Pocken, Tuberkulose, Malaria. - Meldepflichtig ist u. a. jeder behandelnde Arzt, jede berufsmäßige Pflegeperson und Leiter von Einrichtungen. - Meldefrist: Meldung an das Gesundheitsamt spätestens binnen 24 Stunden.
II. Vorbeugende Maßnahmen: 1. Wenn Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer ü.K. führen können, hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der dem einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohender Gefahren zu treffen (§ 10). - 2. Trinkwasser sowie Brauchwasser für Betriebe, in denen Lebensmittel gewerbsmäßig hergestellt oder behandelt werden, oder die Lebensmittel gewerbsmäßig in Verkehr bringen, muß so beschaffen sei, daß durch seinen Genuß oder Gebrauch die menschliche Gesundheit, insbes. durch Krankheitserreger, nicht geschädigt werden kann. Wasserversorgungsanlagen unterliegen insoweit der Überwachung durch das Gesundheitsamt (§ 11). - 3. Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben darauf hinzuwirken, daß die Abfall- oder Schmutzstoffe so beseitigt werden, daß Gefahren für die menschliche Gesundheit durch Krankheitserreger nicht bestehen; Einrichtungen zur Beseitigung der Abfall- und Schmutzstoffe unterliegen der Überwachung durch das Gesundheitsamt (§ 12). - 4. Impfungen (§§ 14-16): Die Gesundheitsämter haben öffentliche Termine zur Durchführung unentgeltlicher Schutzimpfungen abzuhalten. Schutzimpfungen gegen Pocken, Cholera, Typhus abdominalis und Diphtherie können für bedrohte Teile der Bevölkerung angeordnet werden (Zwangsimpfung), wenn eine dieser Krankheiten in bösartiger Form auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist.
III. Lebensmittelgewerbe (§§ 17, 18): 1. Beschäftigungsverbot: Personen, die an Typhus abdominalis, Parathypus A und B, Salmonellose, Ruhr, Hepatitis infectiosa oder Scharlach, ansteckungsfähiger Tuberkulose oder an ansteckenden Hautkrankheiten erkrankt sind oder Erreger von Typhus abdominalis, Paratyphus A und B, Salmonellose oder Ruhr dauernd oder zeitweilig ausscheiden oder dessen verdächtig sind, dürfen nicht in Molkereien, bei der Herstellung von Speiseeis und Fleisch, in Küchen und Gaststätten, in Wasserversorgungsanlagen etc. beschäftigt werden (§ 17). - 2. Einstellung: In den genannten Betrieben dürfen Personen nur eingestellt werden, wenn sie durch ein Zeugnis des Gesundheitsamtes, das nicht älter als ein Jahr sein darf, nachweisen, daß sie nicht an den genannten Krankheiten erkrankt oder ihrer verdächtig sind.
IV. Arbeit und Verkehr mit Krankheitserregern (§§ 19-29): Wer die lebenden Erreger bestimmter Krankheiten einführen, ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde; ausgenommen Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser, Hygiene-Institute, Medizinaluntersuchungsämter etc.
V. Schutzmaßnahmen: 1. Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige, Ausscheider und Ausscheidungsverdächtige können einer Beobachtung unterworfen werden. Sie haben die erforderlichen Untersuchungen zu dulden und den ärztlichen Weisungen Folge zu leisten. - 2. An ü. K. leidende Personen können bzw. müssen unter bestimmten Voraussetzungen abgesondert werden (Quarantäne). - 3. Kranken etc. kann die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagt werden. - 4. Wenn anzunehmen ist, daß Räume, Gegenstände, menschliche Ausscheidungen mit Erregern meldepflichtiger ü.K. behaftet sind, so ist ihre Entseuchung anzuordnen. Werden tierische Schädlinge als vermutliche Überträger festgestellt, so ist eine Entwesung oder Entrattung anzuordnen. - 5. Beim Tode eines Kranken oder Krankheitsverdächtigen können Anordnungen über die Aufbewahrung, Einsargung, Beförderung und Bestattung der Leiche getroffen werden. - 6. Beim Auftreten einer meldepflichtigen ü.K. in epidemischer Form können Ansammlungen, Veranstaltungen in Theatern, Filmtheatern etc. sowie die Abhaltung von Messen, Märkten, Sportveranstaltungen etc. beschränkt oder verboten werden, solange es zur Verhinderung der Verbreitung einer ü.K. erforderlich ist. - 7. Sondervorschriften bestehen für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen (§§ 44-48).
VI. Entschädigung (§§ 49-61): 1. Wer aufgrund der genannten Maßnahmen Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält auf Antrag eine Entschädigung in Geld. Das gleiche gilt für Personen, die als Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden. - 2. Wer durch eine gesetzlich vorgeschriebene oder eine zulässigerweise angeordnete oder öffentlich empfohlene Schutzimpfung einen über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden Gesundheitsschaden erleidet, hat Anspruch auf Entschädigungsleistungen. - 3. Für Gegenstände, die infolge einer Maßnahme nach V 4 vernichtet oder beschädigt worden sind, ist dem Eigentümer auf Antrag eine Entschädigung zu gewähren. - 4. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
VII. Strafe: Verstöße gegen die Vorschriften des Bundes-Seuchengesetzes werden als Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten verfolgt. Daneben ist Einziehung möglich (§ 71).

 

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