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Einmanngesellschaft

Einpersonengesellschaft.
I. Begriff/Arten: 1. Begriff: Kapitalgesellschaft, bei der alle Geschäftsanteile in einer Hand vereinigt sind. - 2. Arten: a) Einmann-GmbH: Beschlußfassung an Stelle der Gesellschafterversammlung durch den alleinigen Eigner sämtlicher Anteile; zumeist ist er gleichzeitig der alleinige Geschäftsführer. Das Gesetz (§ 1 GmbHG) läßt auch die Gründung einer Einmann-GmbH zu, jedoch muß vor der Anmeldung in das Handelsregister über die auf das Stammkapital generell vorgeschriebenen Mindesteinzahlungen hinaus für den verbleibenden Teil der Geldeinlage Sicherung bestellt werden; dies gilt auch dann, wenn innerhalb von drei Jahren nach der Eintragung der GmbH sämtliche Geschäftsanteile in einer Hand vereinigt sind (§19 IV GmbHG). Für ein Insichgeschäft des Gesellschafter-Geschäftsführers bedarf es Regelung in der Satzung oder Satzungsänderung. Ein Beschluß der Einmanngesellschaft ist unverzüglich durch eine unterzeichnete Niederschrift zu beurkunden. - b) Einmann-AG: Form der AG, in der sich alle Aktien in der Hand einer Person befinden. Durch das Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts vom 2. 8. 1994 (BGBl I 1961) bereits bei Gründung einer Aktiengesellschaft zulässig. Sie kann auch zu einem späteren Zeitpunkt durch Erwerb sämtlicher Aktien entstehen. Auch die Einmanngesellschaft ist juristische Person; den Gläubigern haftet dementsprechend nur das Gesellschaftsvermögen. Die Einmann-AG muß Vorstand und Aufsichtsrat (AR) haben, wobei der Einmann-Aktionär sich nur zum einen oder anderen bestellen kann. Auch der Einmann-Aktionär muß das Grundkapital erhalten und die besonderen Gläubigerschutzvorschriften des Aktienrechts beachten; bei Verletzung haftet er u. U. den Gläubigern persönlich mit seinem sonstigen Vermögen. Gründung/Entstehung sowie Name, Vorname, Beruf und Wohnort des alleinigen Aktionärs sind unverzüglich beim Gericht anzumelden (§ 42 AktG). Im übrigen gelten vielfach sich aus der Eigenart der Einmanngesellschaft ergebende Besonderheiten.
II. Steuerrecht: Die Einmanngesellschaft wird trotz der Künstlichkeit in der Unterscheidung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter mit allen Konsequenzen anerkannt, besonders im Hinblick auf Bewilligungen und Auszahlung von Gehalt an den geschäftsführenden Gesellschafter und dessen Angemessenheit (verdeckte Gewinnausschüttung); Einschränkungen jedoch bei Pensionszusagen (vgl. Pensionsrückstellung III 8).

 

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