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kapitalistische Unternehmensverfassung

1. Begriff: Unternehmensverfassung, in der die Eigentümer (der Produktionsmittel) mit ihren Interessen die Richtung der Unternehmenspolitik alleine bestimmen sollen (Prinzip der Einheit von Risiko, Kontrolle und Gewinn). Rechtlicher Rahmen: Gesellschaftsrecht. Begründung für die alleinige Auszeichnung der Eigentümer in der Unternehmensverfassung durch das Gesellschaftsmodell des (Wirtschafts-) Liberalismus sowie von ökonomischer Seite die klassische Lehre (Klassik) bzw. die Neoklassik. - 2. Entstehung der kapitalistischen Unternehmung als produktives System durch eine Vielzahl von Verträgen zwischen den sich am Wirtschaftsprozeß beteiligenden Individuen (Vertragsmodell der Unternehmung). Der auf dem Gesellschaftsvertrag basierende Eigentümerverband (Gesellschaft) schließt mit den für die Leistungsherstellung erforderlichen Personen, den Inhabern der Rohstoffe und Vorprodukte und den Abnehmern der Produkte und Dienstleistungen Verträge ab: a) Arbeitsverträge (§ 611 BGB), in denen sich Arbeitnehmer verpflichten, für die Dauer des Arbeitsvertrages den Weisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten (Direktionsrecht); b) Kaufverträge (§ 433 BGB) zur Verteilung produzierter Güter. - 3. Annahmen der k. U.: Die Interessen von Konsumenten und Arbeitnehmern gleichen sich in einer Wettbewerbswirtschaft im Markt und nicht in der U. mit den Interessen der Kapitaleigner ab; rechtlich durch die Annahme der Richtigkeitsgewähr von freiwillig zustande gekommenen Verträgen ausgedrückt. Das öffentliche Interesse wird gewahrt durch einen über die Einhaltung bestimmter Regeln im Wirtschaftsverkehr (unlauterer Wettbewerb, Publizität) ein Gemeinwohl produzierenden Interessenausgleich zwischen den Marktpartnern. Die Herrschaft des Eigentümers in der Unternehmung wird als funktional für das Wohl aller gedacht; der Eigentümer-Unternehmer erfüllt eine "vikarische Funktion". - 4. Kritik der k. U.: a) Diverse Entwicklungen in Wirtschaft und Recht können als Kritik verstanden werden, insbes. Arbeitsrecht, Verbraucherpolitik und Publizitätsgesetz (Publizität II 4); dadurch sollen die ungleichen Startpositionen der Marktpartner ausgeglichen und dem öffentlichen Interesse verstärkt Geltung verschafft werden. - Ökonomische Tauschvorgänge vollziehen sich im Markt nicht machtfrei, die Annahme der Richtigkeitsgewähr der Verträge ist somit korrekturbedürftig. - Die Fundamente der k. U., Eigentum und Vertrag, bleiben von diesen Korrekturen allerdings unberührt. Erst durch die Mitbestimmung der Arbeitnehmer und ihre Inkorporation in die zentralen Entscheidungsorgane der Gesellschaft (Aufsichtsrat (AR), Vorstand) beginnt sich die interessenmonistische k. U. zu einer interessendualistischen zu entwickeln. - b) Vgl. Managerherrschaft.

 

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