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Kraftfahrzeugsteuer

aus steuerrechtswissenschaftlicher Sicht eine Verkehrsteuer (der Kraftfahrzeugsteuer liegt i. d. R. die Anmeldung eines Kfz als Vorgang des öffentlichen Rechtsverkehrs zugrunde) bzw. aus finanzwissenschaftlicher Sicht eine Verbrauch- und Aufwandsteuer, die auf das Halten von Fahrzeugen erhoben wird. Die Kraftfahrzeugsteuer wird von der Landesfinanzverwaltung erhoben und fließt dem Land zu. - 1. Rechtsgrundlagen: a) Kraftfahrzeugsteuergesetz vom 1. 2. 1979 (BGBl I 132), mit zahlreichen Änderungen, zuletzt durch Steueränderungsgesetz 1991 vom 24. 6. 1991 (BGBl I 1322). b) Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung vom 3. 7. 1979 (BGBl I 901), mit mehreren Änderungen, zuletzt durch Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 (BGBl II 889, 990). - 2. Steuerbare Vorgänge: Insbes. das Halten von Fahrzeugen (Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger). Die Steuerpflicht beginnt mit der Zulassung und endet mit der Abmeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde. - 3. Steuerbefreiungen oder andere steuerliche Förderungsmaßnahmen, insbes.: a) wegen Art der Nutzung, z. B. Feuerlösch- und Krankentransportfahrzeuge sowie Zugmaschinen eines land- und forstwirtschaftlichen oder schaustellergewerblichen Betriebes (§ 3 KraftStG); - b) wegen Bedürftigkeit des Halters Steuerbefreiung oder -ermäßigung für hilflose, blinde oder außergewöhnlich gehbehinderte Personen (§ 3 a KraftStG); - c) nach technischen Merkmalen: aufgrund umweltpolitischer Erwägungen. Kennzeichen solcher Befreiungen ist i. d. R. das Erfordernis, daß das Kfz bestimmte technische Vorgaben (z. B. bzgl. Schadstoffausstoß) einhalten muß und bis zu einem bestimmten Stichtag zugelassen werden muß (Anreiz zum schnelleren Ersatz alter durch geförderte Pkw). Rechtsfolge ist eine vorübergehende Steuerbefreiung (je nach Hubraum und Motorart von unterschiedlicher Dauer, derzeit zwischen fünf Jahren und einem Monat und sechs Monaten, vgl. §§ 3 e, 3 f, 3 g KraftStG). Für den Einbau eines Katalysators ist statt einer Steuerbefreiung die Zahlung eines Förderungsbetrages vorgesehen (§ 3 h KraftStG); für Fahrzeuge, die oft im "Huckepackverkehr" bei der Eisenbahn befördert wurden, kommt eine völlige oder teilweise Rückerstattung der Steuer in Frage (§ 4 KraftStG). - 4. Steuerberechnung: a) Bemessungsgrundlage ist bei Fahrzeugen mit Hubkolbenmotoren der Hubraum, bei übrigen Fahrzeugen das zulässige Gesamtgewicht und die Zahl der Achsen. - b) Der Steuersatz beträgt jährlich für: (1) Krafträder: 3,60 DM je 25 ccm, (2) für Pkw je nach Zulassungsdatum, Schadstoffausstoß und Motorart zwischen 13,20 DM und 38,00 DM, (3) andere Fahrzeuge je nach zulässigem Gesamtgewicht und Achsenzahl 22 DM bis 166 DM je 200 kg Gesamtgewicht, insgesamt jedoch nicht mehr als 11 000 DM. - 5. Steuerschuldner: I. d. R. die Person, für die ein Fahrzeug zugelassen ist. - 6. Verfahren: Der Halter hat der Zulassungsbehörde eine ggf. mit der Fahrzeuganmeldung identische Steuererklärung abzugeben. Das zuständige Finanzamt setzt die Kraftfahrzeugsteuer durch Steuerbescheid jährlich im voraus fest. - 7. Finanzwissenschaftliche Beurteilung: a) Nachdem die Kraftfahrzeugsteuer früher als eine Art Luxussteuer betrachtet wurde, dürfte heute im Vordergrund der Begründung der Kraftfahrzeugsteuer stehen, daß diese Steuer einen Beitrag zur öffentlichen Verkehrsnetzbereitstellung leistet. Sie wird daher auch als "Beitragssteuer" (Haller) bezeichnet. Dafür spricht auch die de-facto-Zweckbindung in den Länderhaushalten, derzufolge das Aufkommen für den Verkehrswegebau eingesetzt wird. - b) Die in den verschiedenen Reformabsichten immer angestrebte "benutzungsgerechte" Besteuerung wurde ersetzt durch die in der Reform von 1985 angestrebte Vermeidung externer Kosten durch die kraftstoffbedingten Umweltschäden. - c) Dadurch hat sich das Ziel einer Erhöhung der Nettoergiebigkeit in der Kraftfahrzeugsteuer nicht erreichen lassen. Durch die Reform von 1985 ist aus einer relativ einfachen "tariflichen" (wenngleich sehr verwaltungsintensiven) "Katastersteuer" eine komplizierte Veranlagungssteuer geworden, die verschiedene Kategorien der Erstzulassung, der Motorenart, des Hubraums und der Schadstoffstufen zu berücksichtigen hat. Diese Einbuße an Nettoergiebigkeit gilt als der notwendige Preis für Ziele der Umweltpolitik; ebenso die jüngst erfolgte Steuersenkung für unverbleites Benzin. - 8. Aufkommen: 1995: 13.805,5 Mio. DM (1990: 8.314 Mio. DM; 1985: 7.350 Mio. DM; 1980: 6.585 Mio. DM; 1975: 5.303 Mio. DM; 1970: 3.830 Mio. DM; 1965: 2.624 Mio. DM; 1960: 1.475 Mio. DM; 1955: 728,2 Mio. DM; 1950: 348,9 Mio. DM).

 

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