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Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen

1. Allgemeines: Pauschalierung der Lohnsteuer für Prämien zu Direktversicherungen der Arbeitnehmer und Zuwendungen an Pensionskassen, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer übernimmt und diese Beiträge nicht steuerfrei sind. Die Prämien bzw. Zuwendungen dürfen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder an Stelle des geschuldeten Arbeitslohns (Barlohnumwandlung, vgl. Direktversicherung) erbracht werden; Kürzung des Barlohns um die vom Arbeitgeber abgeführte pauschale Lohnsteuer ist möglich. Nur der Arbeitgeber kann sich für die Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen entscheiden, nicht der Arbeitnehmer. Genehmigung des Finanzamts nicht erforderlich. - Steuersatz: Lohnsteuer 20 v. H. Kirchensteuer unterschiedlich, i. d. R. 0,7 v. H. - Bemessungsgrundlage: lohnsteuerpflichtiger Teil der Prämien bzw. Zuwendungen (Betrag nach dem evtl. Abzug des Zukunftssicherungsfreibetrags). - 2. Voraussetzungen: a) Es muß sich um das erste Dienstverhältnis handeln; b) Zuwendungen an Pensionskassen müssen als Betriebsausgaben anerkannt werden; c) Prämien zu Direktversicherungen: (1) Erlebensfalleistung nicht vor dem 60. Lebensjahr, (2) vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen, (3) Abtretung oder Beleihung eines dem Arbeitnehmer eingeräumten unwiderruflichen Bezugsrecht in dem Versicherungsvertrag ausgeschlossen. Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen ist auch für Direktversicherungen gegen Einmalprämien, für Versicherungen mit kurzer Laufzeit (für Arbeitnehmer im Alter von 49 und mehr Jahren = 11 und weniger Jahre Versicherungsdauer) und für Prämien zu Fonds-Lebensversicherungen möglich. - 3. Pauschalierungsgrenze: a) Einzelbesteuerung: Für jeden Arbeitnehmer bis zu einem Betrag (vgl. Bemessungsgrundlage) von 3408 DM pro Jahr. Der darüber liegende lohnsteuerpflichtige Aufwand unterliegt der Individualbesteuerung des Arbeitnehmers; übernimmt der Arbeitgeber auch diesen Teil, so ist das Nettolohnverfahren anzuwenden. Ausnahmen von dieser Regelung bieten Durchschnittsbildung und Vervielfachung (vgl. b) und c)). - b) Durchschnittsbildung: Werden mehr als ein Arbeitnehmer in einem gemeinsamen Vertrag, z. B. Grupenversicherungsvertrag oder in einer Pensionskasse versichert, so kann die Grenze für die Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen für den einzelnen Arbeitnehmer 4200 DM betragen, wenn die Summe der lohnsteuerpflichtigen Prämien bzw. die Gesamtzuwendung, dividiert durch die Zahl der in diesem gemeinsamen Vertrag erfaßten Arbeitnehmer, den Durchschnittswert von 3408 DM oder weniger pro Jahr ergibt. Arbeitnehmer, für die mehr als 4200 DM lohnsteuerpflichtige Prämie bzw. Zuwendung pro Jahr aufgewandt werden, dürfen in die Durchschnittsbildung nicht einbezogen werden; für sie gilt die Einzelbesteuerung (vgl. a). - c) Vervielfachung: Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis aus und werden aus diesem Anlaß Prämien zu einer Direktversicherung oder Zuwendungen an eine Pensionkasse gezahlt, so vervielfacht sich in dem betreffenden Jahr der pauschalierungsfähige Betrag von 3408 DM mit der Anzahl der zurückgelegten Dienstjahre. Der Gesamtbetrag wird jedoch gegebenenfalls um die im betreffenden Jahr und in den vorhergehenden sechs Jahren schon nach § 40 b I EStG pauschal versteuerten Prämien und Zuwendungen vermindert. Das soll die doppelte Inanspruchnahme der Pauschalierungsbegünstigung begrenzen; für eine Begünstigung vor diesem Zeitraum ist jedoch keine Verrechnung vorgesehen (mangels Nachprüfbarkeit). Mindestlaufzeit für Versicherungen auf den Todes- und Erlebensfall und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht auch in diesem Fall mindestens fünf Jahre (Ausnahme: bestimmte Gruppenversicherungen). - 4. Auswirkung auf Sozialversicherungsbeiträge: Durch die Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen erfaßte Prämien und Zuwendungen gehören nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (§ 2 I Nr. 3 ArEV).

 

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