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venture capital

Risikokapital, Wagniskapital.
I. Begriff: Zurverfügungstellung von haftendem Kapital über einen bestimmten Zeitraum, verbunden mit unternehmerischer Beratung des kapitalnehmenden Unternehmens. Die Bereitstellung des Kapitals wird im Gegensatz zur Kreditvergabe (Kredit) nicht vom Vorhandensein beleihungsfähiger Kreditsicherheiten abhängig gemacht, sondern allein von den geschätzten Ertragschancen des zu finanzierenden Objekts.
II. Kapitalnehmer/-geber: 1. Kapitalnehmer: Unternehmen, die Investitionsobjekte mit hohen Ertragschancen, aber auch hohem Verlustrisiko realisieren. Meist handelt es sich um kleine Unternehmen, die an Innovationen auf dem technischen Sektor arbeiten; wegen des hohen Verlustrisikos der Investition, mangelnder Sicherheiten und der Unmöglichkeit für den Kreditgeber, die Chancen und Risiken des zu finanzierenden Objekts richtig einzuschätzen, erhalten sie i. d. R. keine Kredite. Die Beschaffung von Eigenkapital scheitert oft am fehlenden Kapitalmarktzugang und der mangelnden Risikobereitschaft von Investoren. Die Möglichkeiten der Selbstfinanzierung sind wegen der in der Anlaufphase geringen Gewinne nicht ausreichend, um das in der Expansionsphase stark steigende Investitionsvolumen zu finanzieren. - 2. Kapitalgeber: Spezielle Beteiligungsfonds. Um das Risiko durch Diversifikation zu vermindern, sind diese an mehreren verschiedenen innovativen Projekten aus unterschiedlichen Branchen beteiligt. Durch das technische Wissen ihrer Mitarbeiter ist die V.-c.-Gesellschaft in der Lage, die Ertragschancen von innovativen Produkten gut einzuschätzen; betriebswirtschaftliche Kenntnisse ermöglichen es, die wichtige Beratungsfunktion gegenüber dem Kapitalnehmer zu erfüllen (insbes. bei Unternehmensneugründungen und in der Expansionsphase besteht i. d. R. ein intensiver Beratungsbedarf bzgl. der Vermarktung der Innovation). - Refinanzierung: In den USA wird ein Großteil des Kapitals von Versicherungen und Pensionsfonds aufgebracht. In der Bundesrep. D. ist Versicherungsunternehmen die Mittelanlage in Anteilen von Wagnisfonds untersagt; hier werden die Mittel von anderen institutionellen und privaten Anlegern, z. T. auch vom Staat aufgebracht oder über die Börse refinanziert.
III. Form der Beteiligung: In der Bundesrep. D. häufig die stille Gesellschaft. Sie räumt der V.-c.-Gesellschaft im Konkurs des Kapitalnehmers Gläubigerrechte ein und eröffnet die Möglichkeit der vertraglichen Vereinbarung eines Ausschlusses der Verlustbeteiligung. - Eine direkte Beteiligung am kapitalnehmenden Unternehmen wird bei Personengesellschaften durch Haftungsvorschriften unmöglich gemacht, stößt bei GmbHs und KGs wegen der damit verbundenen stärkeren Mitentscheidungsrechte auf mangelnde Akzeptanz durch die Eigentümer.
Iventure capital Beendigung des Beteiligungsverhältnisses: 1. Dem Kapitalnehmer kann die Möglichkeit des Rückkaufs des Kapitalanteils nach Ablauf einer bestimmten Frist gegeben werden. - 2. Eine Veräußerung der Beteiligung, z. B. an ein interessiertes Großunternehmen, ist möglich. Nach einer eventuell erforderlichen Rechtsumwandlung kann die V.-c.-Gesellschaft die Beteiligungsgesellschaft an die Börse führen und dort veräußern.
venture capital Beurteilung: 1. Vorteile: Bereitstellung von Kapital für technische Innovationen; auf anderem Weg wäre die Kapitalbeschaffung kompliziert oder gar unmöglich, so daß Innovationsobjekte wegen Kapitalmangel nicht realisiert werden könnten. Die betriebswirtschaftliche und technische Beratung durch die V.-c.-Gesellschaft verringert die Gefahr eines frühzeitigen Konkurses des Kapitalnehmers. - Beide Aspekte sorgen auf volkswirtschaftlicher Ebene für eine verbesserte wirtschaftliche Nutzung des Innovationspotentials. - 2. Problem: Ausstattung der V.-c.-Gesellschaften mit technisch und betriebswirtschaftlich entsprechend geschulten Mitarbeitern; Abschätzung von zukünftigen Ertragschancen technischer Innovationen bergen die Gefahr einer Rückkehr zur "bankenmäßigen" Bonitätsbeurteilung über Sicherheiten und damit zu hohen Anforderungen. Die Refinanzierungsmöglichkeiten bei nicht börsennotierten V.-c.-Gesellschaften werden als verbesserungswürdig betrachtet.

 

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