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c & f

cost and freight, cost & freight, cf. (= Kosten und Fracht) ... (benannter Bestimmungshafen), Vertragsklausel entsprechend den Incoterms.
I. Verpflichtungen des Verkäufers: 1. Lieferung der Ware in Übereinstimmung mit dem Kaufvertrag unter gleichzeitiger Beschaffung aller vertragsgemäßen Belege. - 2. Abschluß des Vertrags für den Warentransport auf eigene Rechnung auf dem üblichen Weg zu den üblichen Bedingungen bis zum vereinbarten Bestimmungshafen sowie Übernahme der Fracht- und Ausladungskosten im Entladungshafen. - 3. Beschaffung der Ausfuhrbewilligung oder sonstiger amtlicher Bescheinigungen, die für die Ausfuhr der Ware erforderlich sind, auf eigene Kosten und Gefahr. - 4. Verladung der Ware auf eigene Kosten zum vereinbarten Zeitpunkt bzw. innerhalb der vereinbarten Frist oder, falls weder ein Zeitpunkt noch eine Frist vereinbart wurde, innerhalb einer angemessenen Frist an Bord des Schiffes im Verschiffungshafen und unverzügliche Benachrichtigung des Käufers. - 5. Tragung aller Gefahren für die Ware bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie im Verschiffungshafen die Reling des Schiffes tatsächlich überschritten hat. - 6. Beschaffung eines reinen begebbaren Konossements für den vereinbarten Bestimmungshafen sowie einer Rechnung über die verschiffte Ware auf eigene Kosten. - 7. Bereitstellung der üblichen Verpackung der Ware, sofern es nicht Handelsbrauch ist, die Ware unverpackt zu verschiffen. - 8. Übernahme der durch die Verladung der Ware bedingten Prüfungskosten (betrifft Qualität, Messen, Wiegen und Zählen). - 9. Übernahme der für die Ware bis zu ihrer Verladung erhobenen Abgaben und Gebühren, einschl. von Steuern, Abgaben und Gebühren, die mit der Ausfuhr zusammenhängen, sowie der Kosten der zur Verbringung an Bord erforderlichen Formalitäten. - 10. Beschaffung von Ursprungszeugnis sowie Konsulatsfaktura auf Verlangen und Kosten des Käufers. - 11. Hilfeleistung bei der Beschaffung aller im Verschiffungs- und/oder Ursprungsland auszustellenden Dokumente, die der Käufer zur Einfuhr der Ware in das Bestimmungsland (und ggf. zur Durchfuhr durch ein drittes Land) benötigt, auf Verlangen, Gefahr und Kosten des Käufers.
II. Verpflichtungen des Käufers: 1. Übernahme der vom Verkäufer beschafften Dokumente bei ihrer Einreichung, wenn sie mit dem Kaufvertrag übereinstimmen, und Zahlung des vereinbarten Preises. - 2. Abnahme der Ware im vereinbarten Bestimmungshafen und Übernahme aller während des Seetransportes bis zur Ankunft im Bestimmungshafen entstehenden Kosten mit Ausnahme der Fracht, auch der Kosten für Löschung, Leichterung und Verbringung an Land, sofern diese nicht in der Fracht einbegriffen sind oder nicht von der Schiffahrtsgesellschaft zusammen mit der Fracht erhoben worden sind. - 3. Tragung des Risikos für alle Gefahren von dem Zeitpunkt an, in dem die Ware im Verschiffungshafen die Reling des Schiffes tatsächlich überschritten hat. - 4. Tragung der Mehrkosten und des Risikos, falls er sich eine Frist für die Verschiffung der Ware und/oder die Wahl des Bestimmungshafens vorbehalten hat und nicht rechtzeitig seine Anweisungen erteilt, vorausgesetzt, daß die für den Käufer bestimmte Ware abgesondert oder auf irgendeine andere Art kenntlich gemacht ist. - 5. Übernahme von Kosten und Gebühren für die Beschaffung des Ursprungszeugnisses und der Konsulatspapiere und für Beschaffung der Dokumente unter I 11. - 6. Zahlung der Zollgebühren und aller sonstigen bei der Einfuhr zu entrichtenden Abgaben. - 7. Beschaffung auf eigene Rechnung und Gefahr von Einfuhrbewilligungen, Bescheinigungen oder dgl.

 

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