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immaterielles Wirtschaftsgut

immaterieller Vermögensgegenstand, immaterieller Wert.
immaterielles Wirtschaftsgut Begriff: Nichtstofflicher Vermögenswert eines Unternehmens, wie (1) Standort, Kundenkreis, Firmenname, Organisation, Leitung und Mitarbeiterstamm (Firmenwert); (2) Konzessionen; (3) Kontingente; (4) Erfindungen; (5) verschiedene Rechte (Patente, Lizenzen, Warenzeichen- und Gebrauchsmusterrechte, Bezugs- und Belieferungsrechte, Urheberrechte, Verlagsrechte etc.). - immaterielles Wirtschaftsgut W. tragen wesentlich zur Bildung des Gesamtunternehmenswerts (Unternehmungsbewertung) bei.
Iimmaterielles Wirtschaftsgut Handelsbilanz: Als i. W. sind in der Bilanz von Kapitalgesellschaften vor den Sachanlagen und den Finanzanlagen auszuweisen Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte sowie Lizenzen an diesen und ähnlichen Rechten und Werten, der erworbene (derivative) Geschäfts- oder Firmenwert sowie auf diese Vermögensgegenstände geleistete Anzahlungen. Für alle angeschafften i. W. gilt ein Aktivierungsgebot, lediglich für den Firmenwert ein Aktivierungswahlrecht. Ein aktivierter Firmenwert muß in den folgenden vier Geschäftsjahren oder planmäßig auf die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden (§ 255 IV HGB). - Selbst hergestellte immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens, also insbes. auch der originäre Firmenwert, dürfen nicht aktiviert werden. - Immaterielle Gegenstände des Umlaufvermögens sind stets aktivierungspflichtig.
IIimmaterielles Wirtschaftsgut Steuerbilanz: 1. immaterielles Wirtschaftsgut W. des Anlagevermögens müssen aktiviert werden, wenn sie entgeltlich erworben wurden (§ 5 II EStG); selbstgeschaffene i. W. dürfen nicht aktiviert werden, es sei denn, es handelt sich um Gegenstände des Umlaufvermögens. - 2. Für i. W. des Umlaufvermögens (z. B. Software bei Herstellern von EDV-Anlagen) besteht Aktivierungspflicht. - 3. Bewertung: Abnutzbare i. W. (z. B. Firmenwert, befristetes Lizenzrecht) sind mit den Anschaffungskosten, vermindert um Absetzungen für Abnutzungen, (AfA) anzusetzen. immaterielles Wirtschaftsgut W., die nicht der Abnutzung unterliegen, können nicht abgeschrieben werden (außer bei Nachweis eines niedrigeren Teilwerts). Sie sind mit den Anschaffungskosten anzusetzen (z. B. Verlagsrecht).
IV. Bewertungsgesetz: 1. I.W. des Betriebsvermögens: a) immaterielles Wirtschaftsgut W. sind dem Grunde nach bei der Ermittlung des Betriebsvermögens anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden oder wenn die selbständige Bewertungsfähigkeit durch die allgemeine Verkehrsanschauung oder durch Aufwendungen anerkannt wird, die auf das Wirtschaftsgut gemacht worden sind. Seit dem 1. 1. 1993 sind nur noch die in der Steuerbilanz aktivierten i. W. anzusetzen. Nicht zum Betriebsvermögen gehören dagegen solche i. W., die beim sonstigen Vermögen befreit sind (§ 101 Nr. 2 BewG; siehe unter II.). - b) immaterielles Wirtschaftsgut W. sind der Höhe nach mit den steuerbilanziellen Werten anzusetzen. - 2. immaterielles Wirtschaftsgut W. des sonstigen Vermögens: a) Zum sonstigen Vermögen gehören dem Grunde nach insbes. Erfindungen und Urheberrechte, beim unbeschränkt steuerpflichtigen Erfinder und Urheber jedoch nicht eigene Erfindungen, Ansprüche auf Vergütungen für eigene Diensterfindungen und eigene Urheberrechte sowie Originale urheberrechtlich geschützter Werke (§ 110 Abs. 1 Nr. 5 BewG); diese i. W. sind auch im Betriebsvermögen (vgl. oben) steuerfrei. - b) Sie sind der Höhe nach mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 9 BewG). Die Bewertung erfolgt in der Weise, daß der Anspruch auf die in wiederkehrenden Zahlungen bestehende Gegenleistung nach einem standardisierten Verfahren kapitalisiert wird (vgl. Abschnitt 64 VStR).

 

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