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SVR

Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, gem. dem Gesetz über die Bildung des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (SVG) am 14. 8. 1963 gebildetes Gremium. - Vgl. auch Konjunkturpolitik 6, Stabilisierungspolitik 4.
I. Rechtliche Stellung/Organisation: Nach § 3 I SVG ist der SVR weder Regierung noch Parlament verantwortlich, sondern nur an den gesetzlich begründeten Auftrag (vgl. II.) gebunden. Der SVR setzt sich aus fünf Mitgliedern ("Fünf Weisen") zusammen. Die Mitglieder sollen über besondere wirtschaftswissenschaftliche Kenntnisse und volkswirtschaftliche Erfahrungen verfügen (§ 1 II SVG). Die Mitglieder werden auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren berufen. Sie dürfen nicht der Regierung oder einer gesetzgebundenen Körperschaft des Bundes oder eines Bundeslandes angehören und nicht im Dienste einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, eines Wirtschaftsverbandes oder einer Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmerorganisation stehen, um die Unabhängigkeit des SVR zu sichern (§ 1 III SVG). - Zur Erfüllung seines Auftrages stehen dem SVR zur Verfügung: Ein Stab von acht wissenschaftlichen Mitarbeitern, einer davon in der Funktion eines Generalsekretärs; das Statistische Bundesamt, das die Aufgaben einer Geschäftsstelle für den SVR wahrnimmt und zu diesem Zweck eine Verbindungsstelle innerhalb des Statistischen Bundesamtes eingerichtet hat, an ihrer Spitze ein Geschäftsführer, sowie die Behörden des Bundes und der Länder, die dem SVR zur Amtshilfe verpflichtet sind. - Die Kosten des SVR trägt der Bund.
II. Aufgaben: 1. Periodische Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Lage und deren absehbarer Entwicklung (Jahresgutachten). In den Gutachten soll untersucht werden, wie die wirtschaftspolitischen Ziele Stabilität des Preisniveaus, hoher Beschäftigungsstand, außenwirtschaftliches Gleichgewicht sowie stetiges und angemessenes Wachstum (magisches Vieleck) im Rahmen einer marktwirtschaftlichen Ordnung (Stabilitäts- und Wachstumsgesetz (StWG)) gleichzeitig erfüllt werden können. Dabei sollen Fehlentwicklungen, die diese Ziele gefährden, aufgedeckt werden sowie alternative Möglichkeiten gezeigt werden, um Spannungen zwischen der gesamtwirtschaftlichen Nachfrage und dem gesamtwirtschaftlichen Angebot zu vermeiden oder zu beseitigen, ohne daß dabei Empfehlungen für bestimmte wirtschafts- und sozialpolitische Maßnahmen ausgesprochen werden. - 2. Dadurch soll der SVR zur Erleichterung der Urteilsbildung bei allen wirtschaftspolitisch verantwortlichen Instanzen und in der Öffentlichkeit beitragen (wirtschaftswissenschaftliche Politikberatung). - 3. Der SVR hat Sondergutachten zu erstatten, wenn Entwicklungen erkennbar werden, die die genannten wirtschaftspolitischen Ziele gefährden, oder wenn ihn die Bundesregierung mit der Erstattung eines zusätzlichen Gutachtens beauftragt. Die Bundesregierung ist verpflichtet, zu den Jahresgutachten des SVR Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme ist Teil des Jahreswirtschaftsberichts. Der Deutsche Bundestag erörtert das Jahresgutachten des SVR und die Stellungnahme der Bundesregierung dazu im Rahmen seiner Beratungen über den Jahreswirtschaftsbericht.

 

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