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Lieferungen und (sonstige) Leistungen

nach dem Umsatzsteuerrecht Unterbegriff der Leistung. Lieferungen und (sonstige) Leistungen u. s. L., die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt im Erhebungsgebiet ausführt, unterliegen der Umsatzsteuer, wenn sie nicht steuerbefreit sind.
I. Lieferung: Durch die Lieferung befähigt der Unternehmer (oder der von ihm Beauftragte) den Abnehmer (oder in dessen Auftrag einen Dritten), im eigenen Namen über den Gegenstand zu verfügen (§ 3 I UStG). Entscheidend ist Übertragung der Verfügungsmacht, nicht des Eigentums; z. B. Lieferung, wenn ein Gegenstand unter Eigentumsvorbehalt verkauft und übergeben wird; keine Lieferung also z. B. bei Sicherungsübereignung vor Eintritt des Sicherungsfalls. Als Gegenstand der Lieferung im Sinne des UStG gelten insbes. Sachen im Sinne des BGB und solche Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsverkehr wie Sachen behandelt werden (z. B. Strom). - Beschafft ein mit der Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes beauftragter Unternehmer hierzu mindestens einen Hauptstoff, aus dem der Lieferungsgegenstand besteht, so liegt eine Werklieferung vor, die wie die Lieferung behandelt wird.
II. Sonstige Leistung: Leistung, die nicht in Lieferung besteht, auch ein Dulden oder Unterlassen (§ 3 IX UStG) sowie Übertragung von Rechten oder Verzicht auf sie. - Werden von einem be- oder verarbeitenden Unternehmer nur Hilfsstoffe (Zutaten und Nebensachen) selbst beschafft, dann handelt es sich um eine Werkleistung (§ 3 IV UStG), dgl. wenn ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstandes übergeben hat (z. B. Roggen zur Herstellung von Mehl), an Stelle des hieraus herzustellenden Gegenstandes (Mehl) einen gleichartigen Stoff überläßt, vorausgesetzt, daß das Entgelt für die Leistung unabhängig vom Unterschied des empfangenen Stoffes und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird ("Umtauschmüllerei"; § 3 X UStG).
III. Nebenleistungen (zu einer Hauptleistung): Leistungen, die im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich sind, diese abrunden und ergänzen sowie üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommen. Sie sind umsatzsteuerlich zu behandeln wie die Hauptleistung, z. B. sind die Entgelte für Heizung und Beleuchtung eines möblierten Zimmers umsatzsteuerfrei entsprechend der Miete von Grundstücksteilen.
IV. Ort der Lieferung: Dort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (§ 3 VI UStG). Wird der Gegenstand der Lieferung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten befördert oder versendet, so gilt i. d. R. die Lieferung mit dem Beginn der Beförderung (jede Fortbewegung eines Gegenstandes) bzw. mit der Übergabe an den mit der Versendung (Ausführung bzw. Besorgung der Beförderung eines Gegenstandes durch einen selbständigen Beauftragten; § 3 VII UStG) Beauftragten als ausgeführt. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen aus dem Drittlandsgebiet vgl. § 3 VIII UStG; bei Lieferungen im Rahmen des innergemeinschaftlichen Reihengeschäfts vgl. § 3 VIII a UStG. Vorbehalt der Sonderregelungen nach §§ 3 c und 3 e UStG.
V. Ort der sonstigen Leistung: Nach § 3 a UStG, § 1 UStDV je nach Art der Leistung, der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers und seines Wohn- oder Sitzortes beim leistenden Unternehmer oder beim Empfänger.Vorbehalt der Sonderregelung für Beförderungsleistungen nach § 3 b UStG.

 

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