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Postneuordnungsgesetz (PTNeuOG)

Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation vom 14. 9. 1994 (BGBl I 2325), beinhaltet die sog. Poststrukturreform II, die an die 1989 vollzogene erste Poststrukturreform anschließt. Da diese die Unternehmen der Deutschen Bundespost in bundeseigener Verwaltung beließ, war den Unternehmen flexibles unternehmerisches Handeln verwehrt. Hinzu trat der internationale Wettbewerbsdruck und die Finanzierungsprobleme.
I. Verfassungsrechtliche Grundlage: Das PTNeuOG findet seinen verfassungsrechtlichen Rahmen im Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 20. 8. 1994 (BGBl I 2245). Damit wurde das Grundgesetz durch Einführung der neuen Art. 87 f und 143 b sowie durch Streichungen und Ergänzungen in den Art. 73 und 87 wie folgt geändert: Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bundesgesetzgeber wird beauftragt, die hierfür erforderlichen näheren Rechtsgrundlagen zu schaffen. Die Aufgabe der Kapitalmehrheit des Bundes an den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen soll frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes möglich sein. Sie bedarf ggf. einer gesonderten gesetzlichen Regelung. Im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation wird der Verwaltungsbereich des Bundes grundsätzlich nur auf die ihm obliegenden hoheitlichen Aufgaben beschränkt. Für das Angebot der Dienstleistungen sind künftig ausschließlich die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen privat tätigen Unternehmen und Wettbewerber zuständig. Der Bund sichert nach Maßgabe eines zustimmungsbedürftigen Bundesgesetzes die aus der Sicht der Nachfrager angemessenen und ausreichenden Dienstleistungen flächendeckend. Einzelne Aufgaben in bezug auf die Nachfolgeunternehmen werden auch in Zukunft vom Bund nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, jedoch in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts wahrgenommen. Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Postwesen und die Telekommunikation (bisher Fernmeldewesen) bleibt unverändert. Die Beamten der Deutschen Bundespost werden unter Beibehaltung ihres Status als Bundesbeamte bei den in privatrechtlicher Rechtsform geführten Unternehmen weiterbeschäftigt. Zugleich werden mit der Beleihung die Unternehmen ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden hoheitlichen Befugnisse (Rechte und Pflichten) gegenüber den ihnen angehörigen Beamten auszuüben.
II. Regelungsinhalt: Das als sog. Artikelgesetz erlassene PTNeuOG beinhaltet vor allem folgende Regelungen: a) Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Bundesanstalt-Postgesetz - BAPostG) (Art. 1): Zur Wahrung der Rechte und Pflichten der Bundesrep. D. aus den Anteilen an den Aktiengesellschaften, die aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgehen, wird die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost errichtet. Die Anstalt steht unter Aufsicht des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation. Neben den Aufgaben nach dem Aktiengesetz obliegen der Bundesanstalt u. a. folgende Aufgaben; Koordinierung der Unternehmen durch Beratung, Anregung für das äußere Erscheinungsbild der Unternehmen, Abschluß von Manteltarifverträgen; - b) Gesetz über die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung im Bereich der früheren Deutschen Bundespost (Postsozialversicherungsorganisationsgesetz - PostSVOrgG) (Art. 2): Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Tarifkräfte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation war bisher der Bund. Mit Errichtung der Aktiengesellschaften und der Bundesanstalt muß die Trägerschaft wie im gewerblichen Bereich auf eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung übergehen. Hierfür ist eine Unfallkasse einzurichten, analog der Regelungen für Länder und Gemeinden. Weitere Regelungen betreffen die Bearbeitung der Unfallfürsorge für Beamte sowie die Betriebskrankenkasse; c) Gesetz zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft (Postumwandlungsgesetz - PostUmwG) (Art. 3): Dieses Gesetz beinhaltet allein den formalen Errichtungsakt. Die Umwandlung in Aktiengesellschaften vollzieht sich nach § 57 UmwG (Umwandlung). Weitere Bestimmungen des Gesetzes betreffen u. a. Haftungsfragen, Bilanzaufstellung sowie die Bildung von Vorständen und Aufsichtsräten. Außerdem ist festgelegt, daß die bei der Gründung der Aktiengesellschaften dem Bund zustehenden Aktien für die Dauer von 4 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes in Höhe von 12,5 v. H. zzgl. einer Aktie am Unternehmen Deutsche Postbank-AG vom Bund gehalten werden. Enthalten sind zudem die Satzungen der drei Aktiengesellschaften. - d) Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG) (Art. 4): Es enthält die dienstrechtlichen Übergangsvorschriften. Die Aktiengesellschaften werden mit der Befugnis beliehen, die Rechte und Pflichten des Dienstherrn Bund bzgl. der bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen (sog. Beleihungsmodell). Neben der Personalüberleitung werden besoldungs- und versorgungsrechtliche Fragen geregelt. - e) Gesetz über die Regulierung der Telekommunikation und das Postwesen (PTRegG) (Art. 7): Seine Regelungen entsprechen weitgehend den im heutigen Postverfassungsgesetz enthaltenen Vorschriften. Sie betreffen insbes. die hoheitlichen Befugnisse des Bundes. Redaktionelle Änderungen tragen dem nunmehr privatrechtlichen Status der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost Rechnung. Die Beteiligungsrechte der Länder bei Regulierungsentscheidungen werden durch die Einrichtung eines Regulierungsrates, der das Nachfolgeorgan zum heutigen Infrastrukturrat darstellt, gesichert. - f) Gesetz zur Sicherstellung des Postwesens und der Telekommunikation (Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz - PTSG) (Art. 10): Es gehört zu den Staatsaufgaben, eine ausreichende Versorgung mit Dienstleistungen des Post- und Fernmeldewesens, vor allem auch in Notsituationen, zu sichern. Dieser Verpflichtung konnte der Bund bisher entsprechen, da die Deutsche Bundespost in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt wurde. Die Umwandlung der Unternehmen in Aktiengesellschaften bedingt nunmehr eine neue gesetzliche Regelung, damit eine ausreichende Versorgung auch in Notsituationen gesichert bleibt. - g) Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation (PTStiftG) (Art. 11): Unter dem Namen "Museumsstiftung Post und Telekommunikation" wird mit Sitz in Bonn eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet, deren Zweck die Erschließung, Sammlung, Darstellung der gesamten Entwicklung der Nachrichtenübermittlung und des damit zusammenhängenden Bank-, Güter- und Personenverkehrs im Post- und Fernmeldewesen ist.
III. Inkrafttreten: Am 1. 1. 1995 in Kraft getreten; vgl. auch Telekommunikationsgesetz.

 

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