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Deutsche Terminbörse (DTB)

I. Begriff/Ziel: Terminbörse in der Bundesrep. Deutsche Terminbörse (DTB) Die DTB hat am 26. Januar 1990 ihren Geschäftsbetrieb mit dem Handel in Optionskontrakten auf zunächst vierzehn deutsche Aktien aufgenommen. Ziel war es, auch in Deutschland eine leistungsfähige, den Anforderungen nationaler und internationaler Investoren genügende Terminbörse für Optionen und Financial Futures (Finanzterminkontrakt) einzurichten sowie die Attraktivität des Finanzplatzes Deutschland zu erhöhen. Seit vielen Jahren war weltweit eine zunehmende Internationalisierung der Geld-, Kredit- und Kapitalmärkte zu beobachten. Im Zuge dieser Internationalisierung verstärkte sich der Wettbewerb zwischen den Finanzplätzen. Der Wettbewerb der Finanzplätze ist nicht nur ein internationaler Wettbewerb um geldanlagesuchende Investoren, sondern auch ein internationaler Wettbewerb um Arbeitsplätze und Steuereinnahmen.
II. Bedeutung: Seit Aufnahme des Geschäftsbetriebs verzeichnet die DTB eine ungebrochene Aufwärtsentwicklung. Im Jahre 1990 wurden insgesamt knapp 840.000 Geschäftsabschlüsse (3.700 durchschnittlich pro Tag) gehandelt. 1995 waren es bereits über 3.600.000 Geschäftsabschlüsse (durchschnittlich rund 14.500 Kontrakte pro Tag). Hierin zeigt sich, daß sowohl bei institutionellen Investoren als auch bei Privatanlegern die Akzeptanz von derivativen Produkten als Hedge- (Hedging) und Trading-Instrumenten (Trading-Strategie) zugenommen hat. Die enormen Umsatzzuwächse brachten die DTB schnell auf Platz drei der europäischen Terminbörsen. Betrachtet man nur die Optionsumsätze, so steht die DTB in Europa auf Platz eins. Als vollelektronische Terminbörse ist die DTB weltweit sogar führend.
III. Rechtliche Konstruktion: Im Gegensatz zu den bestehenden acht deutschen Kassabörsen, die alle Parkettbörsen - zum Teil inzwischen ergänzt um Computerhandelssysteme (IBIS) - sind, ist die DTB eine reine Computerbörse. Trägerin der DTB ist nicht, wie bei den anderen deutschen Börsen bis 1991 üblich, eine Kammer oder ein privatrechtlicher Verein, sondern eine Kapitalgesellschaft. Die DTB-GmbH wurde am 26.7.1988 von 17 Gesellschaftern aus einem repräsentativen Kreis von Großbanken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken (Kreditgenossenschaften), Regionalbanken und Privatbanken gegründet. Sie weist nach ihrer Satzung folgende Struktur auf: (1) Die Gesellschaft firmiert als DTB Deutsche Terminbörse GmbH mit Sitz in Frankfurt a. M.; ihr Stammkapital beträgt DM 15 Millionen. (2) Gegenstand der Gesellschaft ist die Planung, die Einrichtung und der Betrieb einer vollelektronischen Börse für Termingeschäfte sowie eines integrierten Clearingsystems (Clearing) für die geld- und stückemäßige Abwicklung der Geschäfte. (3) Die Gesellschaft hat siebzehn Gesellschafter, einen oder mehrere Geschäftsführer und einen aus sieben Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat. - Am 26. Februar 1993 wurden die 17 Geschäftsanteile auf die Deutsche Börse AG übertragen. Seitdem ist die Deutsche Börse AG die alleinige Anteilseignerin der DTB GmbH. Die DTB-GmbH stellt die personellen, sachlichen und finanziellen Mittel zur Durchführung von Börsentermingeschäften zur Verfügung. Das Regelwerk der DTB besteht aus der Börsenordnung (DTB-BörsO), den Clearingbedingungen, den Handelsbedingungen, der Gebührenordnung, der Schiedsgerichtsordnung und sonstigen börsenrechtlichen Vorschriften. - Die Genehmigung zur Errichtung einer Börse gem. § 1 I BörsG ist der DTB-GmbH am 11. 9. 1989 von der Hessischen Landesregierung durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie erteilt worden. Damit ist erstmals seit Inkrafttreten des Börsengesetzes vom 22. 6. 1896 die Genehmigung zur Einrichtung einer Börse durch eine Aufsichtsbehörde erteilt worden und § 1 I BörsG zur Anwendung gekommen. Die Rechtsaufsicht über die DTB liegt beim gleichen Ministerium, daneben ist ein Staatskommissar benannt worden. Die Hessische Landesregierung hat am 14. 11. 1989 den ersten Börsenvorstand mit einer Amtszeit von einem Jahr ernannt. Auf seiner konstituierenden Sitzung am 20. 11. 1989 hat der Börsenvorstand einen Vorsitzenden gewählt und einen Börsengeschäftsführer bestellt. Die Aufgaben, Befugnisse und Amtszeit des DTB-Börsenvorstandes sind in den §§ 6-12 der DTB-BörsO geregelt. Der Vorstand besteht aus mindestens zwölf, höchstens vierzehn Mitgliedern. Zehn Mitglieder kommen aus dem Kreis der zum Börsenterminhandel zugelassenen Kreditinstitute. Jeweils ein Mitglied wird von den Börsenteilnehmern, die nicht den Vorschriften des Kreditwesengesetzes unterliegen, und den Angestellten von Börsenteilnehmern gestellt. Darüber hinaus kann der Börsenvorstand jeweils ein Mitglied aus dem Kreis der Privatanleger und dem Kreis der Kapitalsammelstellen hinzuwählen.
IV. Börsenteilnehmer: Wer am Börsenterminhandel der DTB teilnehmen möchte, muß vom Börsenvorstand zugelassen werden. Die Zulassung berechtigt zum Börsenterminhandel für eigene und - soweit gesetzlich zulässig - für fremde Rechnung. Zugelassen werden darf nur, wer gewerbsmäßig für eigene oder fremde Rechnung Börsentermingeschäfte vornimmt und dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§§ 13 f DTB-BörsO). Damit können alle heutigen Mitglieder der acht deutschen Kassabörsen Börsenteilnehmer der DTB werden. Die DTB hat die Zulassung als Börsenteilnehmer an die folgenden Voraussetzungen (§ 15 DTB-BörsO) geknüpft, die alle erfüllt sein müssen: (1) Diejenigen Personen, die für den Antragsteller zum Terminhandel berechtigt sein sollen, müssen die für den Börsenterminhandel notwendige Zuverlässigkeit und berufliche Eignung haben. Die berufliche Eignung ist anzunehmen, wenn eine Berufsausbildung, die zum Terminhandel befähigt, nachgewiesen wird. (2) Der Antragsteller hat die ordnungsgemäße Abwicklung der Börsentermingeschäfte, insbes. die Teilnahme am Clearing, sicherzustellen. Es müssen ausreichende technische Einrichtungen und qualifiziertes Personal vorhanden und die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme am Clearing gewährleistet sein. (3) Der Antragsteller muß die technischen Anforderungen zum Anschluß an das EDV-System der DTB erfüllen. (4) Der Antragsteller muß, soweit gesetzlich erforderlich, Sicherheit leisten. Eine Sicherheit in Höhe von DM 500.000 in Form einer Bankbürgschaft oder einer Kautionsversicherung haben alle Antragsteller, die nicht den Vorschriften des Kreditwesengesetzes unterliegen, beizubringen. - Die vierte Zulassungsvoraussetzung macht deutlich, daß auch Nicht-Kreditinstitute als Teilnehmer am Börsenterminhandel der DTB zugelassen werden können. Die Zulassungsvoraussetzungen nach § 15 DTB-BörsO könnten z. B. von Versicherungsunternehmen und Kapitalanlagegesellschaften erfüllt werden. August 1996 hatte die DTB 351 Börsenteilnehmer. - Jeder Börsenteilnehmer - Kreditinstitut oder Nicht-Kreditinstitut - kann zusätzlich eine Zulassung als Marketmaker für ein oder mehrere Produkte beantragen (§ 17 I DTB-BörsO). Um die Zulassung als Marketmaker zu erhalten, muß der Börsenteilnehmer nachweisen, daß er über die notwendigen Handelskenntnisse zur Erfüllung einer Marketmakerfunktion verfügt (§ 17 III i. V. mit § 14 II und III DTB-BörsO). Weitere Zulassungsvoraussetzungen bestehen nicht. Die DTB-Börsenordnung bietet somit auch Nicht-Kreditinstituten die Möglichkeit, eine Zulassung als Marketmaker zu erhalten.
V. Clearing der DTB: Ein wesentlicher Unterschied zwischen der DTB und den traditionellen deutschen Börsen besteht in der Abwicklung der Börsengeschäfte. Die DTB ist ihre eigene Clearingstelle. Unter "Clearing" in Verbindung mit einer Terminbörse wird die Abwicklung, Besicherung und geld- und stückemäßige Regulierung aller an der Terminbörse abgeschlossenen Geschäfte verstanden. Der Clearingstelle einer Terminbörse kommt besondere Bedeutung zu, was an folgendem Beispiel verdeutlicht werden soll. Angenommen, Investor A kauft einen Terminkontrakt und Investor B verkauft den gleichen Kontrakt. Würden A und B direkt miteinander abschließen, so bestünde für A die Gefahr, daß B bei Fälligkeit nicht liefert und für B die Gefahr, daß A bei Fälligkeit nicht zahlt. An einer Terminbörse tritt die Clearingstelle zwischen A und B, sie wird für A Verkäufer und für B Käufer. Damit sind nicht mehr A und B Vertragspartner, sondern die Clearingstelle ist der jeweilige Vertragspartner. Das Geschäft ist entpersonifiziert worden, für A ist das Bonitätsrisiko des B ausgeschaltet worden und vice versa. Es besteht nur noch das Bonitätsrisiko der Clearingstelle. - Um die Bonität einer Clearingstelle zu gewährleisten, verfügt jede Clearingstelle über ein eigenes Sicherheitssystem, das aus einem Marginsystem und bestimmten Bonitätsanforderungen an die Clearinginstitute besteht. Das Marginsystem (Margin) beinhaltet im allgemeinen zwei Komponenten, den Einschuß (Initial Margin) und die möglicherweise zu leistenden Nachschüsse (Variation Margin). Bei Eröffnung einer Position ist ein Einschuß auf das Marginkonto zu leisten. Am Ende eines jeden Börsentages werden alle Positionen von der Clearingstelle mit dem von ihr festgelegten Schlußkurs (Settlement Price) bewertet (Marked-to-Market-Prinzip). Ist der Kontostand des Marginkontos unter ein bestimmtes Niveau (Maintenance Margin) gefallen, so hat der Inhaber der offenen Position einen Nachschuß zu leisten. - Nur Clearinginstitute können direkt Geschäfte an der Terminbörse abschließen, und nur sie werden Vertragspartner der Clearingstelle. Ein Clearinginstitut muß über ein bestimmtes Eigenkapital verfügen und eine Clearinggarantie beibringen. Jedes Clearinginstitut ist verantwortlich dafür, daß seine Kunden ihren Verpflichtungen nachkommen. Alle Clearinginstitute haften solidarisch für die Bonität jedes einzelnen Mitgliedes. Die Erfahrungen in den USA mit Marginsystemen und der Solidarhaftung aller Clearinginstitute seit Anfang der 70er Jahre haben gezeigt, daß kaum ein Kunde Verluste aufgrund des Bonitätsrisikos eines Vertragspartners erleiden mußte. - Voraussetzung für die Teilnahme am Clearing an der DTB ist eine Clearinglizenz und eine Clearingmitgliedschaft. Clearinglizenzen werden nur an inländische Kreditinstitute i. S. v. § 1 KWG vergeben (Ziffer 1.1.1. Abs. 3 DTB-ClearingB): (1) Die "General-Clearing-Lizenz", die zum Clearing von eigenen Geschäften und zum Clearing von Geschäften von Börsenteilnehmern ohne Clearinglizenz berechtigt. Voraussetzung ist, daß das antragstellende Kreditinstitut über ein haftendes Eigenkapital i. S. v. § 10 KWG (haftendes Eigenkapital der Kreditinstitute) von mindestens DM 250 Millionen verfügt und eine Clearinggarantie in Höhe von DM 10 Millionen beibringt. (2) Die "Direkt-Clearing-Lizenz", die nur zum Clearing von eigenen Geschäften berechtigt. Voraussetzung ist, daß das antragstellende Kreditinstitut über ein haftendes Eigenkapital i. S. v. § 10 KWG von mindestens DM 25 Millionen verfügt und eine Clearinggarantie in Höhe von DM 2 Millionen beibringt. Ein Börsenteilnehmer ohne Clearinglizenz - Kreditinstitut oder Nicht-Kreditinstitut - muß mit mindestens einem Börsenteilnehmer, der über eine Generallizenz verfügt, eine Clearingvereinbarung schließen (Ziffer 1.8.1 Abs. 1 DTB-ClearingB). Der Börsenteilnehmer mit Generallizenz führt dann das Clearing für sämtliche Geschäfte des "Nicht-Clearing-Mitgliedes" durch. Börsenteilnehmer mit Generallizenz sind verpflichtet, mit Börsenteilnehmern ohne Clearinglizenz eine Clearingvereinbarung zu schließen. Die Clearingbedingungen erlauben es somit auch Nicht-Kreditinstituten, Börsenteilnehmer mit oder ohne Marketmakerzulassung der DTB zu werden. - An der DTB kommen Geschäftsabschlüsse nur zwischen der DTB und einem Clearinginstitut zustande (Ziffer 1.2.1 Abs. 1 DTB-ClearingB). Bei jedem DTB-Geschäft ist die Beziehung zwischen Kunde und Börsenteilnehmer - sofern es sich um ein Kundengeschäft handelt - einerseits und die Beziehung zwischen Börsenteilnehmer und DTB andererseits zu unterscheiden. Die erste Beziehung ist durch eine Kundenvereinbarung zwischen dem kundenbetreuenden Börsenteilnehmer und seinen Kunden geregelt, die zweite Beziehung durch die Clearingbedingungen der DTB. Im konkreten Fall könnte ein Geschäftsabschluß wie folgt aussehen: Ein Kunde kauft 10 Optionen (Optionsinhaber), der Börsenteilnehmer verkauft 10 Optionen (Stillhalter). Gleichzeitig kauft der Börsenteilnehmer von der DTB 10 Optionen, die DTB verkauft 10 Optionen (Deckungsgeschäft). Kommt die Option ins Geld und übt der Kunde aus, muß der Börsenteilnehmer dem Kunden liefern oder vom Kunden abnehmen. Gleichzeitig übt der Börsenteilnehmer aus, und die DTB muß liefern oder abnehmen. Jedes Clearingmitglied ist verpflichtet, börsentäglich Sicherheiten (Margins) in Geld oder Wertpapieren für bestehende Positionen zu leisten, sofern bereits bestehende Sicherheiten nicht ausreichen. - Die DTB bedient sich bei der Ermittlung der zu leistenden Sicherheiten des "theoretical intermarket margin system" (TIMS), das zu den sog. "intermarket cross-margin"-Systemen gezählt wird. Ziel dieses Marginsystems ist es, die potentiellen Glattstellungskosten der Nettopositionen eines jeden Clearingmitgliedes auf Basis der ungünstigsten Prognose - "Maximalbelastungsfall" - für die Marktentwicklung von heute bis zum nächsten Börsentag zu bestimmen. Damit soll dem Risiko einer größeren Kursänderung der Basisaktien über Nacht - overnight-risk - Rechnung getragen werden. Als Alternative zum Cross-Margining gibt es das sog. "standard portfolio analysis of risk"-System (SPAN), wie es z. B. an der LIFFE verwendet wird. Bei SPAN wird zunächst eine Anzahl möglicher Wertentwicklungen von Positionen simuliert, die Margin wird dann in Höhe der größten potentiellen Wertminderung erhoben. Rein materiell besteht zwischen den beiden Systemen kein großer Unterschied. - Mit Hilfe von TIMS wird börsentäglich für jedes Clearingmitglied der DTB für Optionen und Financial Futures die Sicherheitsleistung berechnet. Die Sicherheitsleistung für Optionen setzt sich aus Premium Margin und Additional Margin zusammen. Die Premium Margin soll das Risiko decken, eine Position zum aktuellen Marktwert glattstellen zu müssen. Die Additional Margin soll das Risiko decken, eine Position zu einem ungünstigeren Preis am nächsten Börsentag glattstellen zu müssen ("Zukunftsrisiko"). Die Additional Margin wird mit Hilfe maximal anzunehmender Preisbewegungen des Basiswertes auf Grundlage historischer Volatilitäten ermittelt. Zur Berechnung potentieller Optionspreise verwendet die DTB den binomialen Ansatz des Cox, Ross, Rubinstein-Modells. Die Additional Margin ist folglich in ihrer Höhe abhängig von der aktuellen Marktlage, d. h. mit steigender Voltilität erhöht sich auch die Additional Margin und vice versa. Für Futures und Optionen auf Futures wird keine Premium Margin erhoben, sondern nur die Additional Margin täglich berechnet und eingefordert. Auf die Premium Margin wird bei diesen Kontrakten verzichtet, weil ohnehin ein täglicher Gewinn- und Verlustausgleich stattfindet.
VI. Produkte: An der DTB werden aktien- und zinsbezogene Financial Futures und Optionen gehandelt. Gem. § 17 I der DTB-BörsO wird für alle Optionskontrakte das Marketmaking durchgeführt. Im März 1994 umfaßte die Angebotspalette der DTB folgende aktien- und zinsbezogene Financial Future- und Optionskontrakte (die genauen Kontraktspezifikationen findet man im 2. Abschnitt der DTB-HandelsB.): (1) Financial Future auf den Deutschen Aktienindex (DAX-Future); Kontrakteinführung: November 1990; (2) Financial Future auf eine fiktive sehr langfristige - 15 bis 30 Jahre Restlaufzeit - Bundesanleihe (Buxl-Future); Kontrakteinführung: März 1994; (3) Financial Future auf eine fiktive langfristige - 6,5 bis 10 Jahre Restlaufzeit - Bundesanleihe (Bund-Future); Kontrakteinführung: November 1990; (4) Financial Future auf eine fiktive mittelfristige - 2,5 bis 6,5 Jahre Restlaufzeit - Bundesanleihe (Bobl-Future); Kontrakteinführung: Oktober 1991; (5) Financial Future auf den 3-Monats-FIBOR (FIBOR-Future); Kontrakteinführung: März 1994; (6) Optionen auf 20 deutsche Aktien, nämlich auf Allianz, BASF, Bayer, Bayerische Hypotheken-und Wechselbank, Bayerische Vereinsbank, BMW St., Commerzbank, Daimler-Benz, Deutsche Bank, Dresdner Bank, Hoechst, Lufthansa St., Mannesmann, Preussag, RWE St., Siemens, Thyssen, VEBA, VIAG, VW St.; Kontrakteinführung: Januar 1990; (7) Optionen auf den Deutschen Aktienindex (DAX-Option); Kontrakteinführung: August 1991; (8) Optionen auf den DAX-Future; Kontrakteinführung: Januar 1992; (9) Optionen auf den Bund-Future; Kontrakteinführung: August 1991; (10) Optionen auf den Bobl-Future; Kontrakteinführung: Januar 1993. - Gemessen an den Umsatzzahlen ist die Option auf den DAX bisher der erfolgreichste Kontrakt, dicht gefolgt von den Aktienoptionen. Großes Interesse finden auch Bund- und Bobl-Future sowie DAX-Future. Mit gewissen Akzeptanzproblemen haben noch die Optionen auf DAX-, Bund- und Bobl-Future zu kämpfen, obwohl gerade diese drei Kontrakte die flexibelsten Instrumente sind. Mit der jetzigen Angebotspalette ist die Aktien- bzw. Aktienindexseite weitgehend abgedeckt. Es ist naheliegend, daß weitere Basisaktien aufgenommen oder auch Basisaktien herausgenommen werden, wenn ein entsprechendes Interesse daran besteht. Die Zinsseite ist vollständig abgedeckt, so daß Investoren jetzt derivative (Finanz-)Instrumente für alle Laufzeitbereiche der Renditestrukturkurve zur Verfügung stehen. Bei der DTB wird aber intensiv untersucht, ob, wie und mit welchen Produkten die derzeitige Angebotspalette erweitert werden kann. Zur Diskussion stehen insbes. die Einführung von Terminkontrakten auf Devisen und auf Waren. In diesem Zusammenhang ist auch der im Dezember 1993 mit der französischen Terminbörse MATIF geschlossene Kooperationsvertrag von Bedeutung. Ziel dieses Vertrags ist es, den Mitgliedern der jeweiligen Terminbörse den direkten Zugriff auf neue Produkte, nämlich diejenigen der Partnerbörse, zu ermöglichen und damit auch die Angebotspalette für Kunden zu erweitern. Die Erweiterung der Angebotspalette durch die engere Zusammenarbeit von MATIF und DTB - es ist auch eine Vernetzung der SOFFEX mit der DTB im Gespräch - erhöht wesentlich die Anziehungskraft des deutsch-französischen Terminmarktes für professionelle Marktteilnehmer aus dem Ausland. - Aktien- und zinsbezogene Financial Futures und Optionen bieten eine Vielzahl von Einsatzmöglichkeiten (Strategien mit Optionen, Strategien mit Financial Futures: Conversion, Reversal, Spreads, Straddle, Strangle). Diese Entwicklung ist vor allem darauf zurückzuführen, daß bei Investoren der Bedarf an Sicherungsinstrumenten, aber auch an neuen und ausgefeilteren Anlagestrategien stark gestiegen ist. Optionen und Financial Futures sind geeignet, die Performance (Wertentwicklung) von Portfolios zu verbessern. Zum einen können Hedgingstrategien durchgeführt werden, die ein Portfolio vor Kursverlusten schützen können. Zum anderen können durch den geeigneten Einsatz derivativer Instrumente Zusatzerträge erwirtschaftet werden. Insgesamt wurde das Spektrum der Anlagealternativen durch die Einrichtung von Terminbörsen im allgemeinen und speziell für Deutschland durch die DTB erheblich erweitert.
VII. Handel: Ein Börsentag an der DTB ist in mehrere Phasen eingeteilt. Die erste Phase (7.30 bis 9.30 Uhr bei Aktienderivaten, 7.30 bis 8.00 Uhr bei Zinsderivaten) ist die Vorhandelsphase, in der alle Börsenteilnehmer Aufträge und Quotes in das Computersystem der DTB eingeben können (Auftragsarten an der DTB). Geschäftsabschlüsse finden in dieser Zeit noch nicht statt. Die zweite Phase ist die Eröffnungs- und Handelsphase (9.30 bis 16.00 Uhr bei Aktienderivaten, 8.00 bis 17.30 Uhr bei Zinsderivaten). Zunächst wird auf Basis aller vorliegenden Aufträge und Quotes für die einzelnen Serien der Kontrakte nach dem Meistausführungsprinzip ein Eröffnungspreis ermittelt. Diese Preisfestlegung erfolgt praktisch genauso wie die Kassakurs-Feststellung an der traditionellen Parkettbörse. Während des Handels erfolgen die Geschäftsabschlüsse in den einzelnen Serien der Kontrakte fortlaufend zu Einzelkursen. Das Computersystem der DTB faßt dabei miteinander ausführbare Aufträge zusammen. Dabei ordnet das System Aufträge und Quotes nach dem Preis; bei gleichem Preis entscheidet der Zeitpunkt der Eingabe. Unlimitierte Aufträge werden vor limitierten Aufträgen ausgeführt. Die Quotes der Marketmaker dienen als Referenzpreise für unlimitierte Aufträge, denn unlimitierte Aufträge können nur zum Preis von Quotes oder limitierten Preisen ausgeführt werden, die nicht ungünstiger sind als die jeweils ungünstigste Quote. Im Prinzip erfolgt die Preisfeststellung für einzelne Aufträge wie die im variablen Handel der Parkettbörse. - Die letzte Phase ist der Nachhandel (16.00 bis 17.00 Uhr bei Aktienderivaten, 17.30 bis 18.00 Uhr bei Zinsderivaten). Während dieser Phase finden keine Geschäftsabschlüsse mehr statt, es können aber weiterhin neue Aufträge oder Quotes in das Computersystem der DTB eingegeben werden. Die meisten Elemente, die vom traditionellen Handel an den deutschen Parkettbörsen bekannt sind, finden sich im Handel an der DTB wieder. Darüber hinaus sind einige Handelselemente verbessert worden. So ist z. B. die Markttransparenz an der DTB wesentlich größer als an der Parkettbörse, weil die Börsenteilnehmer an der DTB jederzeit in der Lage sind, sich die günstigsten Preisstellungen, die im System verfügbar sind und die den gesamten Markt widerspiegeln, anzeigen zu lassen. Diese größere Transparenz kommt auch den Investoren zugute, da sie sicher sein können, daß ihre Aufträge nur zu marktgerechten Preisen ausgeführt werden.

 

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